11 häufig abgemahnte Fehler in Online-Shops
Beitrag vom: 18. Februar 2010 um 13:43:30 Uhr. 9 Kommentare »
Eine interessante Liste der 11 am häufigsten abgemahnten Fehler in Online-Shops wurde heute auf Shopbetreiber-Blog.de veröffentlicht.
Ein Blick in den eigenen Shop nach aufmerksamer Studie des Beitrages lohnt also in jedem Fall.
Zitat:
Eine einstweilige Verfügung des LG Bochum, in der gleich elf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften untersagt wurden, zeigt deutlich, wie hoch die Abmahngefahr im OnlineHandel ist. Überprüfen Sie am besten gleich Ihre AGB und Informationsseiten, ob Sie einzelne oder sogar alle dieser Klauseln verwenden.
Den ganzen Artikel lesen.
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9 Kommentare »
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Donnerstag 18 Februar 2010
Hallo,
da ist es auch wieder in Punkt 4. Wenn ich das richtig verstehe soll man diesen Satz nicht mehr verwenden oder wie verstehe ich das ?
Gruß
Micha
Donnerstag 18 Februar 2010
Hallo koshiro,
Um genau zu sein handelt es sich um ein und denselben Beschluss des LG Bochum, den ich auch in meinem Post “Abmahnfallen” zitiert habe Das dort zu Punkt 4. Gesagte gilt also entsprechend.
Es scheint, als lese nicht nur ich den JurPC-Newsletter. *g*
LG,
Tobias aka Homunk
Donnerstag 18 Februar 2010
Homunk … kenn da noch Einen…
Donnerstag 18 Februar 2010
So wie ich das bisher verstanden habe, ist die 40.- EUR Klausel in der WRB nur dann zulässig, wenn sie in den AGB nochmal gesondert verankert – und damit vertraglich gesondert vereinbart – ist.
Ob das bei Verkäufen über Auktionsplatformen überhaupt möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Aber das ist sowieso nur meine unmaßgebliche Meinung – wie die Lottozahlen ohne Gewähr – und stellt keinesfalls eine Rechtsberatung dar.
Freitag 19 Februar 2010
Hallo guensi,
genau richtig. Wie ich schon in dem anderen Thread geschrieben habe, muss die Widerrufsbelehrung sozusagen spiegelbildlich zur getroffenen Vereinbarung die Rechte des Kunden Wiedergeben.
Findet sich nun die “40-€ Klausel” in der Widerrufsbelehrung, obwohl sie nicht (z.B. in den AGB) vereinbart wurde, dann belehrt die Widerrufsbelehrung den Kunden quasi falsch.
Ergo:
Wenn man die 40-€-Regelung nutzen will, dann muss man sie vertraglich oder durch AGB vereinbaren. Tut man das, muss die 40 €-Klausel auch in die Widerrufsbelehrung rein.
Will man diese Regelung nicht nutzen, dann muss man nur die entsprechenden Klauseln aus den AGB (bzw. der Vereinbarung) raus lassen. In diesem Fall muss auch die Klausel aus der Widerrufsbelehrung raus.
LG,
Tobias aka Homunk
Montag 22 Februar 2010
Hallo,
kann mir jemand Punkt “11.nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.”
erklären???
Montag 22 Februar 2010
Hallo roschmeier,
der Punkt “Vertragsschluss” in den AGB ist einer der wichtigsten. Lies dich halt mal durch: http://lmgtfy.com/?q=vertragsschluss+vertragstext
Dort werden folgende Punkte geregelt:
- Zustandekommen des Vertrages (Zeitpunkt, Art & Weise incl. Auftragsbestätigung)
- Speicherung und Verfügbarkeit des Vertragstextes (= Bestelldaten + AGB)
- Kommunikationswege (bspw. Umgang d. Kunden mit Spamfiltern)
Viel Vergnügen
Chris
Montag 22 Februar 2010
Ok verstanden … steht bei mir alles in den AGB´s …. muß das auch in der Widerrufsbelehrung stehen???
Montag 22 Februar 2010
kleiner Hinweis nebenbei…
um allem Zirkus aus dem Weg zu gehen ist bei uns die WRB neben den AGB auf der Rückseite der Rechnung aufgedruckt.
Je nach Umfang sollte man dann aber den Spaß von einer Druckerei machen lassen . wg bessere Lesbarkeit…
Gruß Fred