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Autor Thema: OLG Hamburg zur Zulässigkeit der Werbung mit “ab-Preisen”  (Gelesen 428 mal)

Online Tomcraft

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Jetzt doch wieder Werbung mit “ab-Preisen” möglich?



Zitat
Im Juni 2009 urteilte das LG Hamburg, dass die Werbung mit ab-Preisen wettbewerbswidrig sei, wenn bei jedem Kauf eine Vorverkaufs- sowie eine Systemgebühr zum beworbenen Preis hinzukomme. Das OLG Hamburg hob dieses Urteil aber in der Berufung auf, da es eine Irreführung der Verbraucher nicht erkennen konnte.

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OLG Hamburg zur Zulässigkeit der Werbung mit “ab-Preisen”


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Offline vsell

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OLG Hamburg zur Zulässigkeit der Werbung mit “ab-Preisen”
« Antwort #1 am: 21. April 2010, 12:19:03 »
Halleluja... es gibt sie also doch noch... die denkenden Juristen  :wohow:

Und das ausgerechnet in Hammbursch....


Offline Spritzpistole

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OLG Hamburg zur Zulässigkeit der Werbung mit “ab-Preisen”
« Antwort #2 am: 21. April 2010, 12:44:01 »
Naja, ich bin nicht so wirklich erfreut über das Urteil, das die nun wiedergewonnene Möglichkeit doch eher für Verwirrung und Frustration führen kann, zumindest bei Unternehmern, die diese Regelung in grenzwertigen Zwecken für sich missbrauchen.

Sinnvoll erscheint die Regelung bei ganz normalen Produkten in z.B. unterschiedlichen Größen und Farben, wo man aus welchen Gründen auch immer unterschiedliche Preise für hat.

Aber gerade im vom OLG Hamburg entschiedenen Fall, wäre weiterhin Einhalt geboten. Hier besteht die Gefahr, dass der Verbraucher durch besonders niedrig angesetzte Preise bei einem bestimmten Unternehmen kauft, der Endpreis sich dann aber erheblich von dem der Mitbewerber unterscheidet.

Meines Erachtens daher keine konsequente Lösung, sie bringt daher vielmehr erneute Unsicherheiten mit sich.

Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

Offline vsell

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OLG Hamburg zur Zulässigkeit der Werbung mit “ab-Preisen”
« Antwort #3 am: 21. April 2010, 13:19:53 »
Natürlich sähe eine konsequente Lösung sicher anders aus, aber mal ehrlich....
bei Unternehmern, die diese Regelung in grenzwertigen Zwecken für sich missbrauchen käme auch ein harmloses Brotmesser zum Einsatz um die Oma zu meucheln.

Ich denke als kleiner Unternehmer kann ich auch davon ausgehen, dass der Kunde des Lesens kundig ist, somit auch Preise vergleichen kann um diverse Unterschiede zu bemerken.

Gerade die "ab"-Möglichkeit bietet ja an sich bereits den Hinweis auf "mehr möglich".
Der Kunde kennt das ja auch aus seinem Supermarkt... 2 KG Hack ab... plus Knochen  :D

Gruß Fred


Offline Spritzpistole

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OLG Hamburg zur Zulässigkeit der Werbung mit “ab-Preisen”
« Antwort #4 am: 21. April 2010, 14:58:21 »
Ganz genau, dein Beispiel trifft den Nagel auf den Kopf für die Zulässigkeit von "ab"-Preisen.

Solange der mögliche Mehrpreis in der Eigenschaft des Produkts liegt, dann sollte das "ab" zulässig sein. Hier kann der Kunde nachvollziehen, dass unterschiedliche Größen, Gewichte, Farben ect. evtl. mehr kosten könnten.

Wenn es aber, wie im streitgegenständlichen Fall, um Zahlungsmodalitäten geht, dann dürfte mit dem "ab"-Preis nicht geworben werden! Denn ich habe (bleiben wir beim Beispiel Konzertticket) gar nicht die Möglichkeit, das Ticket im ausgewälten Online-Shop irgendwie zu dem "ab"-Preis zu erwerben. Aber der "ab"-Preis suggeriert mir als Kunde, dass ich das günstigste Ticket hier zu diesem Preis erwerben könnte, was aber tatsächlich überhaupt nicht möglich ist, weil der Anbieter einen Preis angibt, der bei ihm gar nicht verfügbar ist. Und das ist aus meiner Sicht wettbewerbswidrig - weshalb ich die Entscheidung des OLG Hamburg als verfehlt betrachte.


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