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Autor Thema: OLG Hamm: Widerrufs- und Rückgaberecht können kombiniert werden  (Gelesen 425 mal)

Offline Tomcraft

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Achtung: Bitte den kompletten Beitrag lesen bevor ihr anfangt Widerrufsrecht und Rückgaberecht wild miteinander zu kombinieren!



Zitat
In der Vergangenheit wurde immer wieder kontrovers entschieden, ob Händler bei eBay dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumen dürfen. Das OLG Hamm ging in einer aktuellen Entscheidung nicht nur soweit, dass es hierin kein Problem sah, sondern akzeptierte sogar das gleichzeitige Anbieten des Widerrufsrechtes.

Den ganzen Artikel lesen.
OLG Hamm: Widerrufs- und Rückgaberecht können kombiniert werden


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Linkback: http://www.xtc-modified.org/forum/index.php?topic=5464.0

Offline Spritzpistole

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OLG Hamm: Widerrufs- und Rückgaberecht können kombiniert werden
« Antwort #1 am: 05. Mai 2010, 14:21:21 »
Wie schon im verlinkten Artikel ausgeführt, ist das Urteil technisch sehr unglücklich und verwässert die Voraussetzungen beider Rückabwicklungsinstitute.

Den Widerruf kann ich als Verbraucher durch Mitteilung in Textform oder durch Rücksendung der Ware erklären. Zudem kann ich als Unternehmer nach bislang gültiger Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegen.

Beim Rückgaberecht kann der Verbraucher die Rückgabe nur durch Rücksendung der Ware erklären. Hier kann der Unternehmer in keinem Fall die Rücksendekosten auf den Verbraucher abwälzen.

Daran sieht man schon, dass es in Nuancen Unterschiede zwischen den beiden Rückabwicklungsmethoden gibt. Uneindeutig wird es an einem konkreten Beispiel dann, wenn der Verkäufer beide Rückabwicklungsmodalitäten anbietet, der Verbraucher dann einen Artikel unter 40,00 Euro ohne Worte zurück schickt. Es lässt sich jetzt nicht sagen, ob der Verbraucher hier von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht gebrauch gemacht hat. Das ist aber entscheidend für die Kosteauferlegung der Rücksendung. Im Zweifelsfall ist es höchstwahrscheinlich verbraucherfreundlich und dadurch als Rückgaberecht auszulegen.

Die Entscheidung ist daher meines Erachtens falsch. Damit man aber gar nicht erst zu solch undurchsichtigen Problemen gelangt, empfehle ich jedem, sich für eine der beiden Varianten zu entscheiden und keinesfalls beide Institute nebeneinander anzuwenden.

Wie immer: KEINE Rechtsberatung

Gruß
Thomas

Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

Offline Tomcraft

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OLG Hamm: Widerrufs- und Rückgaberecht können kombiniert werden
« Antwort #2 am: 05. Mai 2010, 14:28:13 »
Prima, dass du die Probleme des Urteils nochmal genau auf den Punkt gebracht hast!

Ich bin kein Jurist, aber dennoch war mir klar, dass ich ein großes "Achtung" vor den Beitrag zu setzen habe. ;-)

P.S.: Mehr Juristen ins Forum bitte. ;-)

Grüße

Torsten


Offline Chrisip

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OLG Hamm: Widerrufs- und Rückgaberecht können kombiniert werden
« Antwort #3 am: 05. Mai 2010, 15:06:26 »
Hallo Thomas,

da muss ich dich (aber erst seit einigen Tagen  :PP ) korrigieren.

Zitat
Den Widerruf kann ich als Verbraucher durch Mitteilung in Textform oder durch Rücksendung der Ware erklären. Zudem kann ich als Unternehmer nach bislang gültiger Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegen.

Weil dies wurde meines Wissens vor einigen Tagen durch die EU neu geregelt.
Ich hab die WRB auch schon entsprechend geändert, um den Abmahngeiern hier zuvor zu kommen  :horseshit:

Näheres dazu ist hier zu finden: http://www.internetrecht-rostock.de/eugh-hinsendekosten.htm

Wie immer... das war/ist keine Rechtsberatung!  :silly:

Grüße
Chrischan


Offline Tomcraft

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OLG Hamm: Widerrufs- und Rückgaberecht können kombiniert werden
« Antwort #4 am: 05. Mai 2010, 15:23:21 »
Wir haben darüber auch berichtet: EuGH-Urteil: Hinsendekosten müssen dem Verbraucher erstattet werden

Grüße

Torsten


Offline Spritzpistole

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OLG Hamm: Widerrufs- und Rückgaberecht können kombiniert werden
« Antwort #5 am: 05. Mai 2010, 20:00:49 »
Hallo Thomas,

da muss ich dich (aber erst seit einigen Tagen  :PP ) korrigieren.

Weil dies wurde meines Wissens vor einigen Tagen durch die EU neu geregelt.
Ich hab die WRB auch schon entsprechend geändert, um den Abmahngeiern hier zuvor zu kommen  :horseshit:

Aber wieso denn? Die EuGH-Entscheidung bezog sich doch auf die Hinsendekosten, hingegen sich mein Artikel mit den Rücksendekosten befasst. Hinzu kommt, dass Regelungen der EU bis jetzt noch keine bundesunmittelbaren Wirkungen entfalten, hierzu müssen die Richtlinien erst in Bundesrecht umgesetzt werden. bzw. muss Bundesrecht daran ausgelegt werden. Die Entscheidung besagt ja nur, dass das deutsche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht keine Hinsendekosten auf den Verbraucher auferlegen darf, weil dies mit der Richtlinie nicht vereinbar sei.

Mit den Rücksendekosten hat das nichts zu tun gehabt, hierüber ist bis dato auch noch nicht durch den EuGH bezüglich der Vereinbarkeit mit der EU-Richtlinie entschieden worden. Die Ausführungen sind daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt korrekt.

Grüße


Offline Tomcraft

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OLG Hamm: Widerrufs- und Rückgaberecht können kombiniert werden
« Antwort #6 am: 05. Mai 2010, 23:57:55 »
Ich bin immer froh, wenn ich das nochmal so aufbereitet bekomme, dass man als "Nicht Jurist" die Möglichkeit hat es zu verstehen. ;-)

Danke dafür! :thx:

Grüße

Torsten


Offline Spritzpistole

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OLG Hamm: Widerrufs- und Rückgaberecht können kombiniert werden
« Antwort #7 am: 06. Mai 2010, 11:25:59 »
Immer wieder gern :)


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