OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss doppelt verwendet werden
Beitrag vom: 11. März 2010 um 15:39:09 Uhr. 9 Kommentare »
Hier mal wieder eine spannende Entscheidung zur 40-Euro-Klausel. Ich denke dazu braucht man nicht mehr sehr viel sagen, lest einfach selber.
Zitat:
Seit einiger Zeit wird die Frage vor Gerichten ausgetragen, ob es ausreichend ist, die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn diese in den AGB enthalten ist, oder ob diese ein zweites Mal (also “doppelt”) in AGB aufgeführt werden muss. Nach verschiedenen Landgerichten hat nun erstmals ein OLG entschieden. Leider zu Ungunsten der Händler.
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Donnerstag 11 März 2010
Nun ja …2-schneidiges Schwert könnte man da sagen.
In 1 Punkt kann man durchaus dem OLG folgen: eine Belehrung ist eben nur eine Belehrung und kein Vertrag oder Vertragsbestandtteil allein und für sich gestellt.
Ich kann meine Staplerfahrer ja belehren eben nicht mit voller Kanne durch die Gänge zu brettern, dennoch haben die dann keine Stapler gekauft…
Somit wäre klar: 1x WRB bei den Infos und 1x inhaltlich der AGB, diesmal als Vertragbestandteil
Nun aber auch innerhalb der AGB die WRB 2x einzuführen verstößt meiner Meinung nach klar gegen das Transparenzgebot – hier wird der Kunde unbewusst verwirrt.
Man darf auf die Berufungverhandlung warten ….
Donnerstag 11 März 2010
Irgendwie beschleicht mich langsam das Gefühl, dass die deutsche Rechtsprechung es sich zur Aufgabe macht, die Versäumnisse der Kultusminister aufzufangen. Als Messlatte dient die Pisa-Studie.
Da in der Pisa-Studie ja eindeutig belegt wird, dass unser Bildungssystem es geschafft hat eine Unzahl an Absolventen auf die Menschheit loszulassen, deren Bildungsstand gerade noch reicht im Fast-Food-Restaurant eine Bestellung aufzugeben (Gott sei Dank sind deren Angebote bebildert) nur um dann beim Nachzählen des Wechselgeldes kläglich zu scheitern, wurde Alarmstufe Rot ausgerufen.
Da die Politiker offensichtlich unfähig sind, ihr fortschreitend verblödendes Volk vor den Machenschaften der Heerscharen gerissener und hochintelligenter Shop-Betreiber zu schützen, springt Justitia in die Bresche.
Das Motto lautet: Das Recht muss alle schützen, daher wird der kleinste gemeinsame Nenner zur Richtschnur gemacht. Jede Formulierung – und sei sie noch so klar – muss mehrfach wiederholt werden. Denn es ist bekannt, Wiederholungen erhöhen die Chance, dass der Inhalt begriffen und ins Langzeitgedächtnis verfrachtet wird.
Dass damit die immer kleiner werdende Fraktion durchschnittlich oder gar überdurchschnittlich begabter Bürger bis zur Grenze der Unzumutbarkeit (im Einzelfall auch darüber hinaus) belastet wird ist hinzunehmen. Bei dieser Gruppe darf die nötige Toleranz voraus gesetzt werden, dem Bodensatz der Gesellschaft Tribut zu zollen, da diese beständig wachsende Basis gleichsam als Fundament der Gesellschaft angesehen werden kann.
Erste Testreihen mit ausgesuchten Versuchspersonen (IQ ca. 75-85) haben allerdings ergeben, dass die zum Schutze dieser Personen gefällten Urteile von diesen in keinster Weise verstanden werden. Zudem ist auch noch ein absolutes Unverständnis der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen fest zu stellen.
Aus den Reihen der ausgesuchten Versuchspersonen wird in Kürze nun ein Expertengremium gebildet, welches in einem Modellversuch alle Rechtstexte und Urteilsformulierungen so überarbeitet, dass der kleinste gemeinsame Nenner so beachtet wird, dass wirklich jeder den Inhalt verstehen wird. Fundierte Testergebnisse werden für 2025 erwartet.
Donnerstag 11 März 2010
hi Guensi,
sorry as kapier ich nicht!
Donnerstag 11 März 2010
Macht nix, einfach das von Tomcraft zitierte Urteil dreimal lesen, dann wird das schon.
Donnerstag 11 März 2010
Freitag 12 März 2010
Herrlich…
Grüße
Torsten
Sonntag 14 März 2010
Gelten jetzt auf die 40,- € Grenze die 2% Skonto auch oder muss ich beim zurückschicken dann die 2% Skonto wieder drauf rechnen ?
Aber was beklagt Ihr denn Euch , wegen der Angelegenheit, das man jetzt seine AGB`s um einen weiteren Punkt erweitern muss. Nämlich dem der Rücksendekosten.
Viel schlimmer ist es doch das dieses Gericht anscheinend nur dazu dient das sich gewisse (Abmahn) Rechtsanwälte Ihren Unterhalt mit den selbigen verdienen können.
Mir als Shopbetreiber macht es gar nicht`s aus, das ich meinem Kunden vor, während und nach der Bestellung meine AGB`s (Schon fast SPAM – Artig) zusenden darf (muss) und das ich dem Besteller eine bis zu 4 Wöchige Wiederrufsfrist einräumen muss/soll. Das hat schon den Vorteil, das ich auch bis zu 4 Wochen Zeit habe auf seine Bestellung zu reagieren….
Zumindestens kann ich Ihm dann meine Wiederruferklärung und die 2 malige 40,- € Grenze in der Zeit jeden Tag zusammen mit weiteren Angeboten zusenden.
Während dieser Zeit kann ich sogar meinem Kunden seine Bestellung per Briefform nochmals als Bestätigung schicken und von meinem Kunden verlangen, das er meine AGB`s dann “als gelesen und verstanden und akzeptiert” mir mit “Post Ident verfahren” als Einschreiben zurück sendet, nur damit ich als Versandhändler dann auf der sichereren Seite bin, das mein Kunde es verstanden hat, das er die Waren bis zu einem Bestell- oder Rücksendewert von 40,- € nicht kostenfrei an mich zurück senden kann, sondern das Rücksendeporto der Versandgesellschaft dann selber tragen muss.
Allerdings finde ich es schon erschreckend für wie unreif (doof) unser OLG die Kunden hält das diese nicht mal mehr im Stande sind über einen Betrag von bis zu 40,- € selbst ständig zu entscheiden…
Freitag 19 März 2010
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Dienstag 01 Juni 2010
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